1.1 Die Agentur NEUNZEHN-NULL-VIER- (Kleine Zeitung GmbH & CO KG, Gadollaplatz 1, 8010 Graz)
(„Agentur“) erbringt ihre Leistungen gegenüber Ihnen („Kunde“) ausschließlich auf der Grundlage der
Agentur-AGB und des jeweilig anwendbaren Auftrages (siehe Punkt 1.4 dieser Agentur-AGB). Die
Agentur bzw. der Kunde werden folgend jeweils auch als „Partei“ oder gemeinsam als „Parteien“
bezeichnet. Die Agentur-AGB gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien, somit auch für
alle künftigen Vertragsbeziehungen und Leistungen. Die Agentur-AGB sind ausschließlich für
Rechtsbeziehungen zwischen Unternehmern (B2B) anwendbar. Maßgeblich ist jeweils die zum
Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Version der Agentur-AGB, welche unter
www.neunzehn-null-vier.at aufrufbar ist. Abweichungen von diesen Agentur-AGB sowie
sonstige ergänzende Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn sie seitens der Agentur schriftlich
bestätigt werden.
Es wird jedoch klargestellt, dass diese Agentur-AGB nicht für Präsentationen gelten. Präsentationen
unterliegen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Präsentationen.
1.2 Allfällige Standardvertragsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, durch die Agentur
nicht akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anderes zwischen den Parteien
vereinbart wird. Der Kunde stimmt zu, dass im Falle der Verwendung von eigenen
Standardvertragsvertragsbedingungen (z.B. durch Aufdruck bzw. Verweis auf Auftragsbestätigungen
oder anderen Dokumenten des Kunden) solche eigenen Standardvertragsbedingungen des Kunden als
unanwendbar gelten, auch wenn die Agentur einer solchen Anwendbarkeit nicht ausdrücklich
widerspricht. Vertragserfüllungshandlungen der Agentur gelten insofern nicht als Zustimmung zu
allfälligen Standardvertragsbedingungen des Kunden.
Sollten einzelne Bestimmungen der Agentur-AGB unwirksam sein, so berührt das die Verbindlichkeit der
übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Aufträge nicht. Die
unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Bestimmung, die dem Sinn und Zweck am nächsten
kommt, zu ersetzen.
Die Angebote sowie die Kostenvoranschläge der Agentur sind freibleibend und unverbindlich.
Zusammen mit den Agentur-AGB bildet der jeweilige durch die Agentur angenommene Auftrag, in
welchem die Leistungsbeschreibung sowie die einhergehenden Preise festgehalten sind, die Grundlage
für den Vertragsabschluss zwischen den Parteien. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Auftrages
durch die Agentur zustande. Die Annahme erfolgt entweder schriftlich durch eine Auftragsbestätigung
oder indem die Agentur zweifelsfrei zu erkennen gibt, dass sie den Auftrag annimmt (etwa durch
entsprechendes Tätigwerden gemäß der Leistungsbeschreibung) („Auftragsbestätigung“). Im Falle von
Widersprüchen zwischen den Agentur-AGB und der Auftragsbestätigung, gehen die entsprechenden
Bestimmungen in der Auftragsbestätigung vor.
2.1. Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der vereinbarten Leistungsbeschreibung in der jeweiligen Auftragsbestätigung („Leistungsumfang“). Der Leistungsumfang kann die Lieferung von Erzeugnissen im Sinne von Werkleistungen („Erzeugnisse“) (z.B. Entwicklung einer Werbekampagne, Logo-Design) und/oder die Erbringung laufender Dienstleistungen („Dienstleistungen“) (z.B. Hosting, Social-Media-Betreuung, Suchmaschinenoptimierung) enthalten. Bei der Lieferung von Erzeugnissen wird der Leistungsumfang in einzelne Projekt-Etappen, sog. Milestones, gegliedert („Milestones“). Bei der Erbringung von Dienstleistungen wird der Leistungsumfang in zeitliche Perioden gegliedert, während welchen die Dienstleistungen durch die Agentur zu erbringen sind („Leistungsperioden“). Im Falle von gemischten Aufträgen, welche sowohl Erzeugnis- als auch Dienstleistungselemente beinhalten, gelten die jeweilig für Aufträge über Erzeugnisse bzw. für Aufträge über Dienstleistungen anwendbaren Bestimmungen dieser Agentur-AGB. Zumutbare technische und gestalterische Abweichungen von Angaben im Leistungsumfang bleiben der Agentur auch nach Auftragsbestätigung vorbehalten, ohne dass hieraus Ansprüche des Kunden gegen die Agentur hergeleitet werden können.
2.2 Die Auftragsabwicklung bei Aufträgen über Erzeugnisse unterteilt sich in zwei Phasen: die Konzeptionsphase und die Umsetzungsphase.
2.2.1
Konzeptionsphase:
In der Konzeptionsphase kreiert die Agentur die Hauptidee für den Auftrag und erstellt ein Sujet – je
nach Auftrag insbesondere bestehend aus Vorentwürfen, Skizzen, Layouts, Reinzeichnungen,
Bürstenabzügen, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucken, Storyboards und elektronischen Dateien
(„Sujet“). Das Sujet wird dem Kunden per E-Mail zur Freigabe geschickt. Der Kunde hat ab Absenden
dieser E-Mail 14 (vierzehn) Kalendertage Zeit („Freigabefrist“), um eine Freigabe an die Agentur zu
kommunizieren oder eine Korrekturschleife anzustoßen. Der Kunde kann in der Konzeptionsphase
insgesamt 3 (drei) Korrekturschleifen („Korrekturschleifen“) für das Sujet anstoßen, bevor es zur finalen
Freigabe des Sujets durch den Kunden kommen muss (mit Abschluss der 3. Korrekturschleife wird die
Freigabe durch den Kunden automatisch angenommen) und die Agentur mit der Umsetzungsphase
fortsetzen kann. Hierbei sei klargestellt, dass in den Korrekturschleifen seitens des Kunden nur solche
Änderungswünsche platziert werden können, die sich innerhalb des Leistungsumfangs befinden sowie,
in Gesamtbetrachtung des Auftrags, angemessen sind („zulässige Korrekturen“). Werden mehr als drei
Korrekturschleifen oder über zulässige Korrekturen hinausgehende Korrekturen seitens des Kunden
gewünscht, werden diese als Zusatz zum Ursprungsauftrag durch die Agentur angeboten und
verrechnet. Die Agentur ist nicht verpflichtet dem Kunden ein Angebot für solche weiteren
Korrekturwünsche zu stellen. Antwortet der Kunde nicht binnen der Freigabefrist bzw. kommuniziert
der Kunde binnen der Freigabefrist seine Freigabe bzw. wird die 3. Korrekturschleife durch die Agentur
abgeschlossen, so gilt das Sujet als vom Kunden freigegeben („finales Sujet“) und die Agentur kann mit
der Umsetzungsphase fortsetzen.
2.2.2Umsetzungsphase:
In der Umsetzungsphase setzt die Agentur das finale Sujet in dessen finale Form und Gestaltung sowie,
wo gemäß des Leistungsumfangs anwendbar, das Go-Live des finalen Sujets um. In der
Umsetzungsphase sind keine Korrektur- bzw. Änderungswünsche des Kunden mehr am finalen Sujet
möglich (dies bedürfte stattdessen der Initiierung eines neuen Auftrages und somit einer neuerlichen
Angebotslegung sowie Auftragsbestätigung durch die Agentur). Diese Einschränkung betrifft nicht
etwaige Mängel, welche der Kunde im Rahmen der Gewährleistung gemäß Punkt 14 der Agentur-AGB
geltend machen kann. Sofern im Leistungsumfang vereinbart, erstellt die Agentur zum Ende der
Umsetzungsphase einen Schlussbericht und stellt diesen dem Kunden für die Zwecke der internen
Evaluierung und Dokumentation zur Verfügung.
2.3Die Auftragsabwicklung bei Aufträgen über Dienstleistungen versteht sich als laufende Dienstleistungsbeziehung zwischen den Parteien gemäß des Leistungsumfanges.
2.4 Sowohl bei Aufträgen über Erzeugnisse als auch bei Aufträgen über Dienstleistungen gelten die folgenden Mitwirkungspflichten des Kunden. Es wird weiters klargestellt, dass die Mitwirkungspflichten des Kunden bei Aufträgen über Erzeugnisse sowohl in der Konzeptions-, als auch in der Umsetzungsphase gelten
2.4.1 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Der Kunde wird die Agentur über alle Umstände informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder diese verzögert werden.
2.4.2 Wenn zwischen den Parteien vereinbart wurde, dass die (Teil-)Erfüllung des Auftrages am Geschäftssitz des Kunden durchzuführen ist, sorgt der Kunde dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen an seinem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Prozesses förderliches Arbeiten erlauben.
2.4.3 Der Kunde sorgt dafür, dass seine für den Auftrag relevanten Mitarbeiter:innen bereits vor Beginn der Tätigkeit der Agentur von besagter Tätigkeit informiert und intern zur Entscheidungsbefugnis für das jeweilige Projekt ermächtigt werden, sodass gewährleistet ist, dass die Agentur ausreichend informierte und entscheidungsbefugte Ansprechpartner:innen beim Kunden hat.
2.4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages durch den Kunden an die Agentur zur Verfügung gestellten beigestellten Materialien (siehe Punkt 5.1 der Agentur-AGB) auf allfällige Urheber-, Marken-, Musterschutz-, Patent-, Kennzeichen- oder sonstige Rechte Dritter und garantiert, dass die beigestellten Materialien frei von Rechten Dritter sind bzw. dass der Kunde ausreichende Rechte oder Bewilligungen seitens der betroffenen Dritten eingeholt hat, sodass der Kunde die beigestellten Materialien an die Agentur weitergeben und die Agentur die beigestellten Materialien für den Zweck der Erfüllung ihrer Pflichten aus dem Auftrag einsetzen kann (insbesondere Vervielfältigung, Verbreitung, Zurverfügungstellung, Sendung, Aufführung, Bearbeitung, Sublizenzierung an Subunternehmer (im Sinne des Punktes 6 der Agentur-AGB)). Der Kunde sichert zu, dass er zur Erteilung dieser (Sub-)Lizenz an die Agentur bzw. ihre Subunternehmer berechtigt ist. Weiters garantiert der Kunde, dass die beigestellten Materialien keine Verletzungen des Verbraucherschutz-, Jugendschutz-, Medien-, Datenschutz-, Persönlichkeits-, Straf-, Wettbewerbsrechts oder vergleichbaren Rechtsmaterien bedingen. Wird die Agentur und/oder ihre Subunternehmer von einem Dritten wegen einer behaupteten Rechtsverletzung in Zusammenhang mit beigestellten Materialien in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur bzw. ihre Subunternehmer gänzlich schad- und klaglos. In solch einem Fall hat der Kunde der Agentur bzw. deren Subunternehmern sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr bzw. ihnen durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, inklusive etwaiger Gerichts- und Vertretungskosten. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bzw. ihre Subunternehmer bei der Abwehr von solchen allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur bzw. ihren Subunternehmern hierfür sämtliche benötigten Unterlagen zur Verfügung. Klarstellend wird festgehalten, dass diese Schad- und Klagloshaltung durch den Kunden nicht gilt, wenn die Agentur die beigestellten Materialien nicht für Zwecke der Erfüllung ihrer Pflichten aus dem Leistungsumfang verwendet bzw. nicht für diese Zwecke an ihre Subunternehmer weitergibt.
2.5 Die Agentur kann sich bei der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen neuer bzw. anderer Technologien, Software, Systeme, Verfahren oder Standards („Technologie“) bedienen, als zunächst in Zusammenhang mit der Umsetzung des Leistungsumfangs angeboten, sofern dem Kunden daraus kein Nachteil entsteht. Es wird weiters klargestellt, dass die durch die Agentur bei der Auftragsabwicklung eingesetzte Technologie nicht an den Kunden im Sinne einer zu erbringenden Leistung mitausgeliefert wird und bei der Agentur verbleibt.
2.6 Die Agentur verpflichtet sich nach Verlangen des Kunden, über ihre Arbeit und ggf. auch die ihrer Subunternehmer (siehe Punkt 6 der Agentur-AGB) dem Arbeitsfortschritt entsprechend dem Kunden Bericht zu erstatten.
3.1 Angegebene Liefer- bzw. Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich zwischen den Parteien im Leistungsumfang als verbindlich vereinbart („vereinbarte Fristen“), nur als annähernd und unverbindlich („indizierte Fristen“). Die Agentur wird sich bemühen, die indizierten Fristen im Rahmen des in der Auftragsbestätigung indizierten Zeitplans zu erfüllen, kann aber für deren termingerechte Einhaltung bzw. Erfüllung nicht Gewähr leisten.
3.2 Zeiten, in denen der Kunde mit seinen Mitwirkungspflichten in Verzug ist, verlängern jedenfalls die indizierten oder vereinbarten Fristen entsprechend. Gleiches gilt für Verzögerungen, die durch Änderungswünsche des Kunden (außerhalb der zulässigen Korrekturen gem. Punkt 2.2.1 der AgenturAGB) sowie für Verzögerungen, die durch die Beistellung alternativer Materialien gem. Punk 5.1 dieser Agentur-AGB durch den Kunden erfolgen. Entstehen der Agentur durch vom Kunden zu vertretende Verzögerungen Mehrkosten, wird der Kunde diese Kosten der Agentur ersetzen.
3.3 Da die Einhaltung von Fristen auch von Tätigkeiten Dritter, insbesondere von Subunternehmern, abhängig sein kann, muss sich die Agentur bei Verzögerungen Dritter auch im Falle von vereinbarten Fristen mit dem Kunden das Recht einer angemessenen Fristverschiebung in solchen Fällen vorbehalten. Die Agentur wird dann jedoch versuchen, die Einhaltung von Fristen gegenüber den entsprechenden Dritten durchzusetzen.
3.4 Befindet sich die Agentur bei vereinbarten Fristen in Verzug, so kann der Kunde den Vertrag gem. Punkt 16.3 lit a der Agentur-AGB außerordentlich kündigen, sofern er der Agentur vorab schriftlich eine angemessene Nachfrist von zumindest 14 (vierzehn) Tagen bzw. im Falle einer Verzögerung gem. Punkt 3.3 der Agentur-AGB von zumindest 30 (dreißig) Tagen zur entsprechenden Leistungserfüllung gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
4.1 Ein Milestone gilt als geliefert bzw. erfüllt, wenn das/die für den entsprechenden Milestone
vereinbarte/n Erzeugnis/se durch die Agentur (bei vereinbarten Fristen oder Terminen zu diesen) mit
dem vereinbarten oder sonst für den Milestone angemessenen Mittel zur Verfügung gestellt wurde (z.B.
Erzeugnis wurde dem Frachtführer, dessen Beauftragten oder Mitarbeiter:innen des Kunden übergeben
bzw. per E-Mail oder File-Transfer-Lösung an den Kunden übermittelt bzw. dem Kunden mündlich
und/oder visuell präsentiert). Klarstellend wird festgehalten, dass, sofern nicht anderweitig zwischen
den Parteien im Leistungsumfang vereinbart, Erzeugnisse vorzugsweise in digitaler Form per E-Mail
geliefert werden.
Eine Dienstleistung gilt als erbracht, wenn sie während des vereinbarten Zeitraumes durch die Agentur
nach bestem Bemühen den Umständen im Lichte des Leistungsumfanges angemessen geleistet wird.
Ein bestimmter Erfolg wird nicht geschuldet.
4.2 Die Gefahr geht, je nach einschlägigem Transportmittel, mit Übergabe des Erzeugnisses an den Frachtführer, dessen Beauftragten oder Mitarbeiter:innen des Kunden bzw. bei Versand der E-Mail bzw. mit Hochladen auf die File-Transfer-Lösung auf den Kunden über.
4.3 Wird der Versand, die Zustellung, die Zurverfügungstellung, die Leistung, die Abholung, die Installation oder die digitale Übertragung auf Veranlassung des Kunden bzw. ohne Verschulden der Agentur verzögert oder unmöglich, geht die Gefahr mit dem Tag der Versand- bzw. Abholbereitschaft durch die Agentur auf den Kunden über und die Agentur hat das Recht das Erzeugnis auf Kosten und Gefahr des Kunden einzulagern bzw. einzuspeichern.
4.4 Der Kunde trägt die Kosten für von ihm veranlasste Datenübertragungen (z.B. per ISDN, ftp-Server). Für Übertragungsfehler wird von der Agentur keine Haftung oder Gewährleistung übernommen.
5.1 Vom Kunden für den Auftrag direkt oder indirekt beigestellte Materialien, wie Vorlagen, Fotos, Grafiken, Videos, Audiodateien, Texte, Schriftarten, Anwendungssoftware, Layouts, Datenträger aller Art, Papier, Daten, Reindrucken, Druckvorrichtungen wie beigestelltem Satz usw. („beigestellte Materialien“), sind – je nach für die entsprechenden beigestellten Materialien angemessenem Transportmittel – franko Niederlassung der Agentur (Adresse: Kleine Zeitung GmbH & Co KG, zu Handen: Agentur NEUNZEHNNULL-VIER-, Gadollaplatz 1, 8010 Graz, Österreich) anzuliefern, an die durch die Agentur benannte EMail-Adresse bzw. File-Transfer-Lösung zu übermitteln oder zu Handen der Mitarbeiter:innen der Agentur zu übergeben. Die Agentur ist erst in der Lage während des Produktionsprozesses eine ordnungsgemäße Übernahme und Überprüfung hinsichtlich der Menge und Vollständigkeit der beigestellten Materialien durchzuführen und haftet in diesem Zusammenhang lediglich für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit entstanden sind. Für die Agentur besteht keine inhaltliche Prüfund Warnpflicht bezüglich der beigestellten Materialien. Insbesondere werden bei beigestellten Materialien z.B. nicht die Richtigkeit und Qualität von der Agentur überprüft. Es besteht keinerlei Haftung der Agentur für Mängel bzw. Schäden in bzw. in Zusammenhang mit den beigestellten Materialien, sowie für Mängel bzw. Schäden in oder in Zusammenhang mit den Erzeugnissen bzw. Dienstleistungen, die auf Mängel bzw. Schäden der beigestellten Materialien zurückzuführen sind. Der Kunde hält die Agentur und ihre Subunternehmer für jegliche Schäden und Kosten, welche in Zusammenhang mit den beigestellten Materialien entstehen, gänzlich schad- und klaglos (inkl. etwaiger Gerichts- und Rechtsvertretungskosten). Ungeachtet dessen behält sich die Agentur das Recht vor, die Nutzung von beigestellten Materialien im Rahmen des Auftrages abzulehnen, wenn diese Inhalte enthalten, die nach Ansicht der Agentur grobe und augenfällige Rechtsverletzungen bedingen. Der Kunde hat sich in solch einem Fall um eine alsbaldige Beistellung alternativer Materialien auf eigene Kosten zu kümmern. Hinsichtlich des Rechte-Clearings für beigestellte Materialien wird auf die Mitwirkungspflicht des Kunden gem. Punkt 2.4.4 der Agentur-AGB verwiesen.
5.2 Vom Kunden im Vorfeld der Auftragsbestätigung zugrunde gelegte Vorlagen (z.B. Computerausdrucke, Digital-Proofs) sind nicht verbindlich, sofern dies nicht ausdrücklich zwischen den Parteien im Leistungsumfang vereinbart wird. Es wird darauf hingewiesen, dass Erzeugnisse Farbabweichungen enthalten können, die durch die unterschiedlichen Fertigungsverfahren bedingt sind. Wird kein verbindlicher Andruck oder sonstiger verbindlicher Proof im Leistungsumfang vereinbart, so übernimmt die Agentur keinerlei Haftung für die Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausbelichtung. Die Haftung der Agentur ist weiters ausgeschlossen, wenn die dem Auftrag zugrunde liegenden technischen Angaben seitens des Kunden unvollständig oder unrichtig sind.
5.3 Die Pflicht zur Datensicherung bei beigestellten Materialien obliegt ausschließlich dem Kunden. Die Agentur ist unabhängig davon berechtigt, Kopien von beigestellten Materialien für die Zwecke der Ausführung sowie der Dokumentation des Auftrages anzufertigen und zu speichern. Werden solche Kopien durch die Agentur angefertigt, können sie bei Bedarf dem Kunden zur Verfügung gestellt werden. Sollte es zu einem Datenverlust der beigestellten Materialien in Form von Daten kommen, übernimmt die Agentur dafür keinerlei Haftung. Der Kunde hat selbst entsprechende Sicherungsmaßnahmen zu setzen und die Daten der Agentur im Falle eines Datenverlustes nochmals zu übermitteln.
6.1 Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen („Subunternehmer“). Die Agentur wählt Subunternehmer sorgfältig aus und achtet darauf, dass diese über die erforderlichen fachlichen Qualifikationen verfügen. Die Agentur kann Subunternehmer auch nach freiem Ermessen wechseln.
6.2 Die Parteien verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der beauftragten Dritten und Mitarbeiter:innen der Agentur zu verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote des Kunden auf Anstellung oder der Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung.
7.1 Die Nutzung oder Weitergabe von Dienstleistungen der Agentur durch den Kunden an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Agentur. Tochtergesellschaften bzw. verbundene Unternehmen des Kunden werden ebenfalls als Dritte verstanden.
7.2 Für Dienstleistungen im Bereich der Suchmaschinenoptimierung gilt: Die Agentur setzt grundsätzlich nur die technischen Grundlagen für eine etwaige On-Page-Optimierung um. Wird darüber hinaus eine aktive Umsetzung einer On-Page-Optimierung sowie eine Off-Page-Optimierung durch den Kunden gewünscht, muss dies zwischen den Parteien vereinbart werden. Die Agentur übernimmt keine Haftung bzw. leistet keine Gewähr für eine Veränderung der Suchmaschinen-Ranking der Webseite.
8.1 Wenn nichts anderes zwischen den Parteien vereinbart und in der Auftragsbestätigung festgehalten wird, gilt Folgendes:
8.1.1 Bei Aufträgen über Erzeugnisse entsteht der Honoraranspruch der Agentur für jeden einzelnen Milestone, sobald dieser geliefert bzw. erfüllt wurde (im Sinne von Punkt 4.1 dieser Agentur-AGB). Im Falle von abgeschlossenen Teillieferungen/-leistungen ist deren Fakturierung durch die Agentur auch innerhalb einzelner Milestones zulässig. Ab einem Auftragsvolumen von EUR 10.000 ist die Agentur auch sonst zu Zwischenabrechnungen und zu angemessenen Vorschüssen vom Kunden berechtigt, die bei der späteren Fakturierung berücksichtigt werden.
8.1.2 Bei Aufträgen über Dienstleistungen wird monatlich im Voraus abgerechnet und fakturiert.
8.2 Das Honorar sowie etwaige sich aus der Auftragsbestätigung (inklusive Preislisten) ergebenden Preise verstehen sich als Netto-Preise zuzüglich der Umsatzsteuer und anderer gesetzliche Abgaben in gesetzlicher Höhe. Die angeführten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Auftragsbestätigung zugrunde gelegten Auftragseckdaten unverändert bleiben. Änderungswünsche seitens des Kunden, welche außerhalb der zulässigen Korrekturen gem. Punkt 2.2.1 der Agentur-AGB liegen, werden dem Kunden gesondert angeboten und in Rechnung gestellt, wobei die Bestimmungen der Agentur-AGB auch für diese Zusatzaufträge anwendbar sind.
8.3 Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen in Verbindung mit dem gegenständlichen Auftrag, wie auch (wenn anwendbar) Verpackung, Transportkosten oder Transportversicherung, sind vom Kunden zu ersetzen.
8.4 Das Honorar wird wertgesichert nach dem von der Statistik Austria veröffentlichten Index der Verbraucherpreise 2020 oder dem an dessen Stelle tretenden gleichwertigen Index („VPI“), ausgehend vom Indexwert für den Monat des Vertragsabschlusses (erste Ausgangsbasis). Die Agentur ist berechtigt und im Falle von Indexsenkungen auch verpflichtet, das Honorar in dem Ausmaß anzupassen, in dem sich der VPI gegenüber der Ausgangsbasis verändert. Jener Indexwert, auf dessen Basis eine Indexanpassung vorgenommen wird, gilt in der Folge jeweils als neue Ausgangsbasis. Die Agentur ist berechtigt, die Wertsicherung auch ohne gesonderte vorherige Mitteilung und auch rückwirkend geltend zu machen, insbesondere zugleich mit der Abrechnung der erbrachten Leistungen. Macht die Agentur von ihrem Recht zur Anpassung, gleich wie oft oder wie lange, nicht Gebrauch, so bedeutet dies keinen Verzicht auf das Recht zur Wertsicherung.
8.5 Im Übrigen behält sich die Agentur das Recht vor, das Honorar auch angemessen zu erhöhen, wenn nach Angebotslegung bzw. Auftragsbestätigung Steigerungen der Herstellkosten auf Grund von Preiserhöhungen, insbesondere von Seiten der Lieferanten eintreten. Diese werden auf Verlangen nachgewiesen.
8.6 Obige Preisanpassungen berechtigen den Kunden nicht zu einer außerordentlichen Kündigung.
9.1 Das Honorar bzw. die Zahlungen sind binnen 14 (vierzehn) Kalendertagen ab Rechnungserhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen schriftlich zwischen den Parteien vereinbart werden. Dies gilt auch für die Weiterverrechnung sämtlicher Barauslagen und sonstiger Aufwendungen.
9.2 Die von der Agentur gelieferten Erzeugnisse bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts einschließlich aller Nebenverbindlichkeiten im Eigentum der Agentur (siehe allerdings die Ausnahme bzgl. Erzeugnissen aus der Konzeptionsphase gem. Punkt 10.1.1 erster Unterabsatz letzter Satz der Agentur-AGB).
9.3 Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in der für Unternehmergeschäfte geltenden Höhe. Weiters verpflichtet sich der Kunde im Falle des Zahlungsverzugs der Agentur die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls die Kosten zweier Mahnschreiben in marktüblicher Höhe sowie eines Mahnschreibens eines mit der Eintreibung beauftragten Rechtsanwalts. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt. Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann die Agentur zudem sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen. Weiters ist die Agentur nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages an den Kunden zu erbringen (Zurückbehaltungsrecht). Die Verpflichtung des Kunden zur Entgeltzahlung bleibt davon unberührt.
9.4 Die Agentur ist berechtigt, dem Kunden Rechnungen auch in elektronischer Form (per E-Mail) zu übermitteln und der Kunde erklärt sich hiermit ausdrücklich damit einverstanden.
9.5 Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen der Agentur aufzurechnen, außer die Forderung des Kunden wurde von der Agentur schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt.
10.1 Bei Erzeugnissen
Insoweit die Agentur selbst Inhaberin der urheber-/leistungsschutzrechtlichen Verwertungsrechte bzw.
gewerblicher Schutzrechte ist, ist der Kunde berechtigt, die gelieferten Erzeugnisse wie folgt zu nutzen.
Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass dieser Punkt 10.1 mitsamt dessen Unterpunkte nicht für
Dienstleistungen (siehe hierfür Punkt 10.2 der Agentur-AGB) sowie nicht für etwaig in Erzeugnissen
enthaltene Urheber-/Leistungsschutzrechte oder gewerbliche Schutzrechte Dritter (siehe hierfür Punkt
11 der Agentur-AGB) gilt.
10.1.1 In der Konzeptionsphase gelieferte Erzeugnisse (Punkt 2.2.1 der Agentur-AGB):
Der Kunde ist lediglich berechtigt, die gelieferten Erzeugnisse für die Zwecke der Evaluierung der
Freigabe- bzw. Korrekturnotwendigkeiten gem. Punkt 2.1.1 der Agentur-AGB zu nutzen. Abgesehen
davon ist der Kunde nicht zur Verwendung bzw. Verwertung der gelieferten Erzeugnisse berechtigt. Das
Eigentum an den Erzeugnissen verbleibt bei der Agentur.
Es wird klargestellt, dass der Kunde ohne die vorherige Zustimmung der Agentur nicht berechtigt ist,
konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen, Entwürfe, Ideen, Skizzen, Layouts, Konzepte usw., die die
Agentur im Rahmen der Konzeptionsphase erarbeitet hat, welche jedoch schließlich nicht in das finale
Sujet aufgenommen wurden („ungenutzte Konzepte“), zu verwenden. Die Agentur ist berechtigt,
ungenutzte Konzepte ohne jegliche Einschränkungen für andere Projekte (auch für Dritte) zu verwerten.
Sollte der Kunde Interesse daran haben ungenutzte Konzepte zu verwenden oder auch bloß zu sperren,
ist darüber zwischen den Parteien eine gesonderte schriftliche Vereinbarung zu treffen, wobei der
Agentur eine gesonderte angemessene Vergütung hierfür zusteht.
10.1.2 In der Umsetzungsphase gelieferte Erzeugnisse inkl. des finalen Sujets (Punkt 2.2.2 der Agentur-AGB):
Der Kunde erwirbt ab der vollständigen Bezahlung der Lieferung des entsprechenden Erzeugnisses die
nicht-ausschließliche (siehe in diesem Zusammenhang die Zusage der Agentur zur Nichtverwendung des
finalen Sujets für andere Kunden gem. Punkt 10.1.2.2 erster Satz der Agentur-AGB), zeitlich
unbeschränkte Bewilligung, die in der Umsetzungsphase gelieferten Erzeugnisse für die in der
Auftragsbestätigung vereinbarten Zwecke zu vervielfältigen, zu verbreiten, zu senden, vorzuführen und
öffentlich zur Verfügung zu stellen. Im Übrigen bleiben die Verwertungsrechte sowie das
Bearbeitungsrecht in der Hand der Agentur unberührt, sofern nicht im Einzelfall eine anders lautende
schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien getroffen wird. Somit ist jede Bearbeitung der
gelieferten Erzeugnisse durch den Kunden oder durch für diesen tätige Dritte ohne vorherige
ausdrückliche Zustimmung durch die Agentur grundsätzlich ausgeschlossen (sofern gesetzlich nicht
zwingend anderes vorgesehen ist).
Zur Klarstellung wird festgehalten, dass der Erwerb der zuvor referenzierten Nutzungsbewilligung durch
den Kunden bei Video-Produktionen explizit die inhaltlich unveränderte öffentliche
Zurverfügungstellung über das Internet, insbesondere über Social Media, sowie die inhaltlich
unveränderte Ausstrahlung bei Messen, Präsentationen und in Geschäftsstellen des Kunden umfasst.
Für die Nutzung von Erzeugnissen der Agentur, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und
Umfang der Nutzungsbewilligung gem. Punkt 10.1.2 erster Unterabsatz der Agentur-AGB hinausgeht,
ist die vorherige Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür steht der Agentur eine gesonderte
angemessene Vergütung zu.
10.1.2.1 Sofern das Erzeugnis ein Logo ist, wird die Agentur keine markenrechtliche Anmeldung in ihrem Namen für dieses Logo in der für den Kunden erarbeiteten Form vornehmen. Die Agentur stimmt zu, dass solch eine Anmeldung durch den Kunden selbst, nach dessen freien Ermessen, vorgenommen werden kann (siehe in diesem Zusammenhang den Haftungsausschluss der Agentur gem. Punkt 14.6 der Agentur-AGB).
10.1.2.2 Sofern nicht anderweitig zwischen den Parteien vereinbart, stimmt die Agentur zu, das finale Sujet nicht für Projekte anderer Kunden zu nutzen. Der Kunde stimmt allerdings zu, dass die Agentur berechtigt ist, das finale Sujet und/oder Ausschnitte davon öffentlichwirksam als Referenz mitsamt des Firmenwortlauts des Kunden anzugeben und zu diesem Zwecke zu nutzen (z.B. Angabe und Darstellung des finalen Sujets für Referenzzwecke auf Internetpräsenzen (inkl. Social-Media-Kanälen und Video-Sharing-Plattformen) der Agentur). Sollte das durch den Kunden nicht gewünscht sein, so hat er dies der Agentur schriftlich noch vor Abschluss der Konzeptionsphase mitzuteilen.
10.1.3 Der Erwerb der Nutzungsbewilligung an Erzeugnissen der Agentur durch den Kunden im Sinne dieses Punktes 10 der Agentur-AGB setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Agentur dafür in Rechnung gestellten Honorare durch den Kunden voraus. Mangels anderslautender schriftlicher Vereinbarung darf der Kunde die gelieferten Erzeugnisse im Rahmen der erteilten Nutzungsbewilligungen nur in Österreich nutzen. Reverse-Engineering der Erzeugnisse durch den Kunden ist nicht erlaubt
10.2 Bei Dienstleistungen
Diese Bestimmung bezieht sich auf im Rahmen von Dienstleistungen durch die Agentur generierten
Inhalte, insoweit die Agentur selbst Inhaberin der urheber-/leistungsschutzrechtlichen
Verwertungsrechte bzw. der gewerblichen Schutzrechte an diesen Inhalten ist
(„Dienstleistungsinhalte“).
Werden durch die Agentur Dienstleistungs-Inhalte erstellt (z.B. Postings, Fotos, Videos), so erteilt die
Agentur dem Kunden für den Zeitraum der laufenden Dienstleistungsbeziehung zwischen den Parteien
die nicht-ausschließliche Bewilligung, diese Dienstleistungsinhalte in solch einem Umfang zu nutzen, als
dass dies für die Inanspruchnahme der betroffenen Dienstleistung durch den Kunden erforderlich ist.
Die Einräumung von darüber hinaus gehenden Nutzungsbewilligungen (mitsamt ihrer Einschränkungen)
gem. Punkt 10.1.2 erster Unterabsatz der Agentur-AGB kann gegen gesonderte Vergütung zwischen den
Parteien vereinbart werden.
10.3 Der Kunde haftet der Agentur für jede widerrechtliche Nutzung von Erzeugnissen oder Dienstleistungsinhalten zumindest in doppelter Höhe des für diese Nutzung angemessenen Honorars. Dies schließt etwaige weitere Ansprüche der Agentur gegenüber dem Kunden aus der widerrechtlichen Nutzung nicht aus (z.B. immaterieller Schadenersatz).
11.1 Der Kunde erkennt an, dass in den gelieferten Erzeugnissen und/oder Dienstleistungsinhalten ggf. StockContent (u.a. Bilder, Videos und/oder Audio-Dateien aus Datenbanken von Stock-Content-Providern) oder sonstige Inhalte Dritter („Dritt-Content“) enthalten sein können. Die Agentur ist nicht Inhaberin der urheber-/leistungsschutzrechtlichen Ausschließlichkeitsrechte oder der sonstigen gewerblichen Schutzrechte von solchem Dritt-Content, sondern lediglich selbst Lizenznehmerin. Sofern Dritt-Content in gelieferten Erzeugnissen enthalten ist, weist die Agentur den Kunden darauf hin und stellt ihm die jeweils anwendbaren, einzuhaltenden Lizenzbedingungen zur Verfügung, sofern der Lizenzumfang für solchen Dritt-Content weniger umfangreich ist als jener, der für Erzeugnisse bzw. Dienstleistungsinhalte gem. Punkt 10 dieser Agentur-AGB anwendbar wäre.
11.2 Der Kunde erkennt an, dass in Erzeugnissen bzw. Dienstleistungsinhalten enthaltene Musik – mangels anderer Vereinbarung und Zusage (diesfalls gilt oben Punkt 10.1) – jedenfalls Dritt-Content darstellt. Es wird darauf hingewiesen, dass sich der Kunde je nach geplantem Einsatzzweck für die Erzeugnisse bzw. Dienstleistungsinhalte selbständig um etwaig notwendige Meldungen bei der AKM oder bei anderen einschlägigen Verwertungsgesellschaften zu kümmern hat (z.B. Meldung einer Online-Nutzung oder einer Veranstaltung).
11.3 Eine etwaige Überlassung von App-, Video-, Hosting- oder sonstiger Software („Software“) oder von Technologien (siehe Punkt 2.5 der Agentur-AGB) durch die Agentur im Rahmen des Auftrages an den Kunden muss gesondert zwischen den Parteien vereinbart werden und erfolgt in solch einem Fall gemäß den Lizenzbedingungen (inkl. etwaiger sonstiger Benutzerhinweise oder Dokumente) des jeweiligen Lizenzgebers der Software bzw. der Technologien und innerhalb der Grenzen des darin festgelegten Nutzungsumfangs einschließlich der einschlägigen Anwendungsbeschränkungen. Dies gilt auch für etwaige in Software enthaltene Open Source-Komponenten, welche weitere Einschränkungen (etwa Copyleft-Effekt) vorsehen können. Die Haftung der Agentur für solch überlassene Software bzw. Technologien gegenüber dem Kunden oder Dritten ist, soweit rechtlich zulässig, ausgeschlossen. Die Agentur ist nicht Eigentümerin solch überlassener Software oder Technologien.
Die Agentur ist berechtigt auf allen Erzeugnissen bzw. in Dienstleistungen auf die Agentur und allenfalls auf (dritte) Urheber bzw. Rechteinhaber hinzuweisen („Kennzeichnung“), ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht. Sind solche Kennzeichnungen auf den Erzeugnissen bzw. in den Dienstleistungen enthalten, ist der Kunde nicht berechtigt diese zu entfernen, unkenntlich zu machen oder zu ändern. Ist eine Entfernung von Kennzeichnungen seitens des Kunden gewünscht, bedarf dies der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Agentur.
Für Aufträge, welche Leistungen auf Social-Media-Plattformen vorsehen, gilt wie folgt: Die Agentur weist den Kunden hiermit ausdrücklich darauf hin, dass die Anbieter von Social-Media-Plattformen (im Folgenden kurz: „Anbieter“) es sich in ihren Nutzungsbedingungen vorbehalten, Werbeanzeigen und -auftritte aus beliebigen Grund abzulehnen oder zu entfernen. Die Anbieter sind demnach nicht verpflichtet, Inhalte und Informationen an die Nutzer bereit zu stellen. Es besteht daher das von der Agentur nicht kalkulierbare Risiko, dass Werbeanzeigen und -auftritte grundlos von Social-Media-Plattformen entfernt werden. Im Fall einer Beschwerde eines anderen Nutzers wird zwar von den Anbietern die Möglichkeit einer Gegendarstellung eingeräumt, doch erfolgt auch in diesem Fall eine sofortige Entfernung der Inhalte. Die Wiedererlangung des ursprünglichen Zustandes kann in diesem Fall einige Zeit in Anspruch nehmen oder unmöglich werden. Die Agentur arbeitet auf der Grundlage dieser Nutzungsbedingungen der Anbieter, auf die sie keinen Einfluss hat, und legt diese auch dem Auftrag des Kunden zu Grunde. Der Kunde anerkennt ausdrücklich mit der Auftragserteilung, dass diese Nutzungsbedingungen die Rechte und Pflichten eines allfälligen Vertragsverhältnisses für Social-Media-Leistungen (mit-)bestimmen. Die Agentur beabsichtigt, den Auftrag des Kunden nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen und die Richtlinien der Anbieter einzuhalten. Aufgrund der derzeit gültigen Nutzungsbedingungen und der einfachen Möglichkeit jedes Nutzers, Rechtsverletzungen zu behaupten und so eine Entfernung der Inhalte zu erreichen, kann die Agentur in solch einem Fall nicht dafür haften, dass die beauftragten Werbeanzeigen und -auftritte auch jederzeit abrufbar ist.
14.1 Für in der Konzeptionsphase gelieferte Erzeugnisse gilt: Soweit rechtlich zulässig, wird die Gewährleistung für die in der Konzeptionsphase gelieferten Erzeugnisse ausgeschlossen. Stattdessen hat der Kunde die Möglichkeit die Korrekturschleifen gem. Punkt 2.2.1 der Agentur-AGB in Anspruch zu nehmen.
14.2 Für in der Umsetzungsphase gelieferte Erzeugnisse gilt: Der Maßstab für die Bewertung, ob Mängel bestehen, ist bei in der Umsetzungsphase gelieferten Erzeugnissen das finale Sujet aus der anwendbaren Auftragsbestätigung. Der Kunde hat allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von 8 (acht) Kalendertgen nach Lieferung durch die Agentur, verdeckte Mängel innerhalb von 8 (acht) Kalendertagen nach Erkennen derselben (beschränkt mit einer maximalen Frist von 6 Monaten ab Lieferung), schriftlich unter Beschreibung des Mangels gegenüber der Agentur anzuzeigen. Andernfalls gilt das Erzeugnis als durch den Kunden genehmigt („Abnahme“). Nach Ablauf dieser Fristen ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln für das Erzeugnis ausgeschlossen. Unwesentliche Mängel, die die Funktionstüchtigkeit des Erzeugnisses nicht beeinträchtigen, berechtigen den Kunden nicht zu einer Verweigerung der Abnahme. Im Falle einer berechtigten und rechtzeitigen Mängelrüge steht dem Kunden das Recht auf Verbesserung oder Austausch des Erzeugnisses durch die Agentur zu. Die Agentur wird die Mängel in angemessener Frist beheben, wobei der Kunde der Agentur alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen zu ermöglichen hat. Die Agentur ist berechtigt, die Verbesserung des Erzeugnisses zu verweigern, wenn diese unmöglich oder für die Agentur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall stehen dem Kunden die gesetzlichen Minderungs- oder Auflösungsrechte zu. Im Fall der Verbesserung von körperlichen Erzeugnissen obliegt es dem Kunden die Übermittlung der mangelhaften körperlichen Sache an die Agentur durchzuführen. Wo möglich, hat allerdings die Verbesserung der digitalen Variante des entsprechenden Erzeugnisses Vorrang. Die Vermutungsregelung des § 924 ABGB wird ausgeschlossen.
14.3 Für Dienstleistungen gilt: Dienstleistungen werden während des vereinbarten Zeitraumes durch die Agentur nach bestem Bemühen den Umständen angemessen geleistet. Ein bestimmter Erfolg wird nicht geschuldet.
14.4 Die Agentur leistet weiters keine Gewähr in Zusammenhang mit fehlerhaften Darstellungen auf Druckern oder auf Browsern. Diesbezüglich besteht kein Recht auf kostenlose Nachbesserung oder Anpassung. Die Parteien sind sich weiters bewusst und einig, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler von Software und Hardware unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen.
14.5 Es obliegt auch dem Kunden, die Überprüfung des Erzeugnisses/der Dienstleistung auf ihre rechtliche,
insbesondere wettbewerbs-, verbraucherschutz-, jugendschutz-, datenschutz-, persönlichkeits-, straf-,
marken-, medien-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit durchzuführen. Die Agentur ist nur
zu einer Grobprüfung der rechtlichen Zulässigkeit verpflichtet. So besteht auch nur in diesem Umfang
eine Hinweispflicht der Agentur. Die Agentur haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung
einer allfälligen Warnpflicht gegenüber dem Kunden nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten,
wenn diese vom Kunden vorgegeben oder genehmigt wurden.
Jegliche Haftung der Agentur für Ansprüche, die auf Grund der von der Agentur erbrachten
Lieferung/Leistung durch Dritte aus dem Titel des Verbraucherschutz-, Jugendschutz-, Medien-,
Datenschutz-, Persönlichkeits-, Straf-, Wettbewerbsrechts oder vergleichbaren Rechtsmaterien gegen
den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn – soweit einschlägig – die
Agentur ihrer Hinweispflicht im Rahmen der Grobprüfung nachgekommen ist oder eine solche
Rechtswidrigkeit für sie nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere
haftet die Agentur nicht für Prozesskosten, Anwaltskosten oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen
sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter. Der Kunde hat die
Agentur diesbezüglich gänzlich schad- und klaglos zu halten, inklusiver etwaiger Gerichts- und
Rechtsvertretungskosten.
14.6 Ungeachtet der Bestimmungen zur Grobprüfungs- und, in diesem Umfang, zur Hinweispflicht der
Agentur gem. Punkt 14.5, weist die Agentur den Kunden in Bezug auf Logos/Markennamen sowie
Domains ausdrücklich auf Folgendes hin:
Es wird festgehalten, dass – sofern dies nicht ausdrücklich anderweitig zwischen den Parteien im
Leistungsumfang vereinbart wurde – die Agentur im Falle der Erarbeitung und des Designs von Logos
und/oder von Markennamen keine Pflicht zur Vornahme einer markenrechtlichen und/oder
lauterkeitsrechtlichen Ähnlichkeitsrecherche oder zur Bewertung eines etwaigen Risikos der Ab- oder
Zurückweisung einer Markenrechtsanmeldung durch die zuständigen Behörden und eines etwaigen
Risikos von Widersprüchen, Löschungsbegehren oder Klagen Dritter trifft. Der Kunde hat solch eine
Überprüfung selbständig vorzunehmen. Der Kunde haltet die Agentur in diesem Zusammenhang
gänzlich schad- und klaglos, inklusive allfälliger Gerichts- und Rechtsvertretungskosten.
Umfasst der Auftrag die Registrierung von Domains für den Kunden, übernimmt die Agentur keinerlei
Haftung für etwaige Verletzungen von Urheber-, Marken-, Kennzeichen-, Wettbewerbs- oder sonstiger
einschlägiger Rechte Dritter. Der Kunde hat solch eine Überprüfung selbständig vorzunehmen. Der
Kunde haltet die Agentur in diesem Zusammenhang gänzlich schad- und klaglos, inklusive allfälliger
Gerichts- und Rechtsvertretungskosten.
14.7 Eine Haftung der Agentur für beigestellte Materialien (siehe Punkt 5 der Agentur-AGB) ist, soweit gesetzlich möglich, ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn die beigestellten Materialien in Erzeugnisse und/oder Dienstleistungen inkorporiert werden – im entsprechenden Ausmaß.
14.8 Die Agentur haftet für Schäden, soweit ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung der Agentur für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Die Haftung der Agentur ist der Höhe nach mit dem einfachen Auftragswert (Entgelt für die betroffene Lieferung/Leistung) beschränkt. Diese Beschränkung gilt nicht im Falle des Vorsatzes oder der krass groben Fahrlässigkeit.
14.9 Eine Haftung der Agentur für Folgeschäden, entgangenen Gewinn, nicht erzielten Ersparnissen, nicht eingetretenem Betriebserfolg, Zinsverlusten oder von anderen indirekten Schäden oder Kosten ist, soweit gesetzlich nicht zwingend anderes vorgesehen ist (etwa Produkthaftung), ausgeschlossen.
14.10 Obige Haftungsbeschränkungen gelten bei der Erbringung von Lieferungen bzw. Leistungen durch Subunternehmer der Agentur gemäß § 1313a ABGB sinngemäß auch für deren Lieferungen bzw. Leistungen. Sofern die Agentur das Erzeugnis bzw. die Dienstleistung unter Zuhilfenahme von Subunternehmern erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Subunternehmern entstehen, hat die Agentur die Möglichkeit diese Ansprüche an den Kunden abzutreten. Der Kunde wird sich in solch einem Fall hinsichtlich der Geltendmachung seiner Ansprüche vorrangig an den Subunternehmer halten.
14.11 Schadenersatzansprüche verjähren 12 (zwölf) Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem der Kunde von Schaden und Schädiger Kenntnis hatte, spätestens aber 3 (drei) Jahre nach Lieferung bzw. Leistung des betroffenen Erzeugnisses bzw. der betroffenen Dienstleistung, soweit gesetzlich zwingend nicht anderes vorgesehen ist.
14.12 Die Agentur übernimmt, soweit nicht gesetzlich zwingend vorgesehen, keine Haftung für Schadenersatz bzw. gibt keine Gewähr in Zusammenhang mit überlassener Software oder Technologien. Stattdessen gelten für den Kunden die einschlägigen Lizenzbedingungen des Lizenzgebers (siehe Punkt 11.3 der Agentur-AGB).
Die Agentur weist ausdrücklich darauf hin, dass der Datenschutz für Datenübertragungen in offenen Netzen wie dem Internet nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht umfassend gewährleistet werden kann. Auch andere Teilnehmer:innen im Internet sind unter Umständen in der Lage, unbefugt in die Netzsicherheit einzugreifen und den Nachrichtenverkehr zu kontrollieren. Für die Sicherheit der vom Kunden ins Internet übermittelten Daten trägt der Kunde vollumfänglich selbst Sorge und stellt zu diesem Zwecke Sicherheitskopien her. Für den Fall eines nicht von der Agentur verschuldeten Datenverlustes ist der Kunde verpflichtet, die betreffenden Datenbestände nochmals unentgeltlich an die Agentur zu übermitteln.
16.1 Sofern nicht anderweitig zwischen den Parteien vereinbart und in der Auftragsbestätigung festgehalten, gilt das Folgende bezüglich der Laufzeit des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien in Bezug auf die jeweiligen Aufträge:
16.1.1 Die Laufzeit des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien bei Aufträgen über Erzeugnisse beginnt mit dem Tag der Auftragsbestätigung durch die Agentur und endet automatisch mit der Abnahme des letzten Milestones aus dem Auftrag.
16.1.2 Die Laufzeit des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien bei Aufträgen über Dienstleistungen beginnt, sofern im Leistungsumfang nicht anders festgelegt, mit dem Tag der Auftragsbestätigung durch die Agentur und wird auf unbefristete Zeit geschlossen. Wurde zwischen den Parteien im Leistungsumfang eine befristete Laufzeit vereinbart, so endet das Vertragsverhältnis automatisch mit Ende des letzten Tages der vereinbarten Laufzeit.
16.2 Sofern nicht anderweitig zwischen den Parteien vereinbart und in der Auftragsbestätigung festgehalten, gilt das Folgende bezüglich der ordentlichen Kündigung des Vertragsverhältnisses in Bezug auf die jeweiligen Aufträge:
16.2.1 Vertragsverhältnisse zwischen den Parteien bei Aufträgen über Erzeugnisse können auch vor Ablauf der Vertragslaufzeit durch jede Partei jederzeit unter Einhaltung einer 6-wöchigen Kündigungsfrist schriftlich gekündigt werden.
16.2.2 Vertragsverhältnisse zwischen den Parteien bei Aufträgen über Dienstleistungen können – wenn sie auf unbefristete Zeit geschlossen wurden – durch jede Partei unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist zum Monatsletzten schriftlich gekündigt werden. Wurde zwischen den Parteien im Leistungsumfang eine befristete Laufzeit vereinbart, so endet das Vertragsverhältnis automatisch mit Ende des letzten Tages der vereinbarten Laufzeit. Eine frühzeitige ordentliche Kündigung durch eine Partei ist in solch einem Fall nicht möglich.
16.3 Jede Partei ist berechtigt, Aufträge aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen
(außerordentliche Kündigung). Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
a) im Falle von vereinbarten Fristen eine Verzugssituation gem. Punkt 3.4 der Agentur-AGB besteht;
oder
b) die jeweils andere Partei fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung unter konkreter Angabe des
Verstoßes mit einer Nachfristsetzung von zumindest 14 (vierzehn) Kalendertagen, gegen wesentliche
Verpflichtungen aus diesem Vertrag verstößt, z.B. Nichtzahlung eines fällig gestellten Betrages oder
Verletzung von Mitwirkungspflichten.
16.4 Weiters ist die Agentur zur Kündigung aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung berechtigt, wenn
a) es für die Agentur augenfällig wird, dass die durch den Kunden beigestellten Materialien rechtswidrig
sind und der Kunde sich nicht umgehend um die Beistellung alternativer Materialien auf dessen eigene
Kosten kümmert (siehe Punkt 5.1 der Agentur-AGB); oder
b) wenn begründete Bedenken hinsichtlich der Bonität oder Liquidität des Kunden bestehen und dieser
auf Begehren der Agentur weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung der Agentur eine taugliche
Sicherheit leistet; oder
c) die Agentur eine (Teil-)Betriebseinstellung vornimm
16.5 Kündigungen von Aufträgen haben schriftlich (siehe Punkt 19 der Agentur-AGB) zu erfolgen.
16.6 Die Folgen der ordentlichen Kündigung eines Auftrages über Erzeugnisse sind wie folgt:
16.6.1 Im Falle einer ordentlichen Kündigung durch den Kunden gem. Punkt 16.2.1 der Agentur-AGB noch vor Abschluss der Konzeptionsphase, hat der Kunde als pauschale Abgeltung (Pönale) die Honorare für alle ausständigen Milestones aus der Konzeptionsphase zu bezahlen. Die Agentur ist nicht verpflichtet ausständige Milestones aus dem Vertrag zu erfüllen bzw. die Erzeugnisse daraus zu liefern. Weiters ist die Agentur bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Subunternehmern, durch den Kunden gänzlich schad- und klaglos zu stellen (inklusive allfälliger Gerichts- und Rechtsvertretungskosten). Die Parteien vereinbaren, dass eine Anrechnung gem. § 1168 ABGB ausgeschlossen wird.
16.6.2 Im Falle einer ordentlichen Kündigung durch die Agentur gem. Punkt 16.2.1 der Agentur-AGB noch vor Abschluss der Konzeptionsphase, hat der Kunde nur die Honorare für alle bis zum effektiven Vertragsende durch die Agentur an den Kunden gelieferten Erzeugnisse aus Milestones zu bezahlen. Im Falle von Teillieferungen, werden die Honorare für die entsprechenden Milestones anteilsmäßig fällig.
16.7 Die Folgen der außerordentlichen Kündigung eines Auftrages über Erzeugnisse oder Dienstleistungen sind wie folgt:
16.7.1 Im Falle einer außerordentlichen Kündigung durch die Agentur gem. Punkt 16.3 oder Punkt 16.4 der Agentur-AGB, stellt die Agentur unverzüglich ihre Tätigkeiten aus dem Auftrag ein. Es werden als pauschale Abgeltung (Pönale) alle ausständigen Entgelte aus dem betroffenen Auftrag für die ursprüngliche vereinbarte gesamte Vertragslaufzeit fällig – unabhängig davon, ob die Erzeugnisse bzw. Dienstleistungen bereits durch die Agentur geliefert/erbracht wurden oder nicht. Die Agentur ist nicht verpflichtet ausständige Milestones aus dem Vertrag zu erfüllen/die Erzeugnisse daraus zu liefern bzw. die Dienstleistungen zu erbringen. Im Falle von unbefristeten Verträgen über Diensteistungen wird eine pauschales Abgeltung (Pönale) für die folgenden 3 (drei) Monate ab solch einer außerordentlichen Kündigung fällig. Weiters ist die Agentur bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Subunternehmern, durch den Kunden gänzlich schad- und klaglos zu stellen (inklusive allfälliger Gerichts- und Rechtsvertretungskosten).
16.7.2 Im Falle einer außerordentlichen Kündigung eines Auftrages durch den Kunden gem. Punkt 16.3 der Agentur-AGB, stellt die Agentur unverzüglich ihre Tätigkeiten aus dem Auftrag ein. Etwaige unfertige Erzeugnisse aus einem durch solch eine Kündigung abgebrochenen und/oder ausständige Milestones bzw. Dienstleistungen werden dem Kunden durch die Agentur nicht mehr verrechnet, aber es besteht auch keine Pflicht der Agentur mehr zur Lieferung bzw. Leistung.
16.8 Unabhängig von der Art der Kündigung bzw. von der kündigenden Partei gilt zudem:
16.8.1 Wird ein Auftrag über Erzeugnisse noch vor Abschluss der Konzeptionsphase gekündigt, hat der Kunde alle ihm seitens der Agentur aus diesem Auftrag gelieferten Erzeugnisse (einschließlich aller übermittelten oder sonstig zur Verfügung gestellten Unterlagen, Daten, Konzepte, Skizzen, Layouts usw.) unverzüglich zu zerstören bzw. dauerhaft zu löschen. Auf Verlangen der Agentur hat der Kunde die vorgenommene Zerstörung/dauerhafte Löschung schriftlich zu bestätigen.
16.8.2 Wird ein Auftrag, welcher die Lieferung von Erzeugnissen vorsieht, nach Abschluss der Konzeptionsphase, aber noch vor Abschluss der Umsetzungsphase gekündigt, gebührt der Agentur eine zusätzliche Abgeltung für die Nutzungsbewilligung gem. Punk 10.1.2 der Agentur-AGB für das Sujet in Höhe des Gesamtentgelts für die ausständigen Milestones der Umsetzungsphase wobei eine Anrechnung gem. § 1168 ABGB ausgeschlossen wird („Sujet-Abgeltung“). Alternativ kann der Kunde schriftlich auf die Nutzungsbewilligung für das Sujet bzw. auf die Zahlung der Sujet-Abgeltung verzichten („Sujet-Verzicht“). Im Falle eines Sujet-Verzichts steht es der Agentur frei, das Sujet ohne jegliche Ansprüche seitens des Kunden auch in unveränderter Form für dritte Kunden zu verwenden. Bei einem Sujet-Verzicht kommt Punkt 10.1.2 somit nicht zur Anwendung und der Kunde hat alle ihm seitens der Agentur gelieferten Erzeugnisse (einschließlich aller übermittelten oder sonstig zur Verfügung gestellten Unterlagen, Daten, Konzepte, Skizzen, Layouts usw.) unverzüglich zu zerstören bzw. dauerhaft zu löschen. Auf Verlangen der Agentur hat der Kunde die vorgenommene Zerstörung/dauerhafte Löschung schriftlich zu bestätigen.
16.8 Die Bestimmungen der Punkte 1, 2.4.4, 5.1, 5.3, 6, 8, 9 - 16, 17, 19 und 21 und alle sonstigen Bestimmungen der Agentur-AGB welche vernünftigerweise weitergelten sollten, gelten trotz Kündigung bzw. trotz Ablaufens des Vertragsverhältnisses aus einem Auftrag zwischen den Parteien weiter.
Die Übertragung des Vertrages sowie von Rechten/Pflichten durch den Kunden an Dritte ist ohne schriftliche Zustimmung der Agentur unzulässig. Als Dritte werden auch Tochter- oder verbundene Unternehmen des Kunden verstanden. Die Übertragung des Vertrages sowie die Abtretung von Rechten/Pflichten durch die Agentur ist ohne die schriftliche Zustimmung des Kunden nur an ein verbundenes oder assoziiertes Unternehmen iSd § 189a UGB der Agentur möglich. In solch einem Fall wird der Kunde schriftlich über die Abtretung bzw. die Übertragung informiert.
Sofern im Leistungsumfang nicht anders zwischen den Parteien vereinbart, ist der Erfüllungsort der Sitz der Agentur.
Wird in diesen Agentur-AGB auf die Form der Schriftlichkeit verwiesen, so kann diese Form entweder durch die postalische Sendung eines Schreibens an die Adresse der jeweilig anderen Partei erfolgen oder alternativ durch die Sendung einer E-Mail an die durch die jeweilig andere Partei angegebene Kontakt-Email-Adresse. Im Falle der Agentur sind dies
Kleine Zeitung GmbH & Co KG
zu Handen: Agentur NEUNZEHN-NULL-VIER-
Gadollaplatz 1
8010 Graz, Österreich
E-Mail: office@neunzehn-null-vier.at
Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, z. B. Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Epidemien bzw. Pandemien, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten, Datenverlust etc. – auch wenn sie bei Vor- und Zulieferanten eintreten – verlängert sich, wenn die Agentur dadurch an der rechtzeitigen Erfüllung ihrer Verpflichtung behindert ist, die Lieferzeit in angemessenem Umfang. Sofern die Verzögerungen mehr als zwei Monate andauern, sind die Parteien jeweils berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so wird die Agentur von ihrer Leistungsverpflichtung frei. Verlängert sich die Liefer-/Leistungszeit oder wird die Agentur von ihrer Leistungsverpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich die Agentur nur berufen, wenn sie den Kunden unverzüglich darüber benachrichtigt. Fehlerbehebungen, die aufgrund von Fällen höherer Gewalt im Bereich des Kunden nötig werden, sind durch Pauschalentgelte nicht gedeckt und werden extra berechnet.
21.1 Diese Agentur-AGB bzw. der Vertrag und alle daraus abgeleiteten wechselseitigen Rechte und Pflichten sowie Ansprüche zwischen den Parteien unterliegen dem österreichischen materiellen Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts
21.2 Für den Fall von Streitigkeiten aus diesen Agentur-AGB bzw. dem hierauf anzuwendenden Vertrag/Auftrag, die nicht einvernehmlich geregelt werden können, vereinbaren die Parteien als Gerichtsstand das sachlich zuständige Gericht in Graz, Österreich. Ungeachtet dessen ist die Agentur auch berechtigt, den Kunden an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.
Informationen der
Impressum gem. § 5 ECG, § 14 UGB, § 24 Mediengesetz
Impressum gem. § 5 ECG, § 14 UGB, § 24 Mediengesetz
Offenlegung gemäß § 25 Mediengesetz
Gadollaplatz 1, 8010 Graz